Stottern behindert – aber (nicht) nur beim Sprechen!
von Christoph Lotz
Teil I In etwas abgewandelter Form wird unser Wahlspruch, den stotternde Menschen sich seit Jahren als Button an die Brust heften, ins Gegenteil verkehrt. Ein gut gemeinter Spruch, der uns stotternden Menschen Mut machen soll. Aber die Realität sieht leider häufig anders aus. Seit Gründung der Selbsthilfebewegung wird leidenschaftlich und teilweise auch dogmatisch über die Frage diskutiert, ob stotternde Menschen ihr Stottern als Behinderung anerkennen lassen sollen oder nicht. Die Gegner führen bspw. an, dass man sich als anerkannter Behinderter „gehen lassen“ - und aufhören könnte, an seinem Sprechen zu arbeiten. Die Befürworter weisen hingegen darauf hin, dass der Gesetzgeber nun einmal für behinderte Menschen spezielle Instrumente zur Unterstützung und zum Schutz bereit stellt, die zu nutzen nur recht und billig ist. Unabhängig von der zuvor dargestellten Diskussion soll dieser Beitrag in lockerer Folge klären, ob und inwieweit Stottern eine gesetzlich anerkannte Behinderung darstellt, welche Ansprüche die Betroffenen daraus herleiten können und welche konkreten Schritte Betroffene unternehmen müssen, um Stottern als Behinderung anerkannt zu bekommen (Antrag, Widerspruch, Klage, Gutachten etc.).
Ob ein bestimmter Zustand unseres Körpers eine Behinderung darstellt, richtet sich nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX): „Menschen sind behindert, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“. Ein physischer oder psychischer Zustand ist also dann eine Behinderung, wenn
Die Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz. 3 SGB IX). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar die jeweiligen Einzel-GdB-Grade anzugeben, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Hierbei ist vielmehr von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten GdB-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen im Zuge einer ärztlichen Gesamtschau zu prüfen, ob und in wie weit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Beeinträchtigung insgesamt gerecht zu werden. Auf den ersten Blick sollte sich das Stottern leicht unter diese Voraussetzungen subsumieren lassen: Stottern ist regelmäßig von Dauer, wenn auch in der Intensität schwankend. Andernfalls müssten wir uns über das Thema keine Gedanken machen. Dass Stottern vom Regelzustand des flüssigen Sprechens abweicht, ist auch klar. Und die sozialen Beeinträchtigungen kann jeder nachempfinden, der sich mit Herzklopfen an die Käsetheke stellt, die Kunden vor sich zählt, immer wieder die gewünschte Käsesorte (Aaappenzeller) durch die Gehirnwindungen jagt und sich dann in letzter Sekunde doch den abgepackten Plastikgouda aus der SB-Theke greift. Und dann erst bei der Partnersuche und Berufswahl... Also 100% gefühlte Behinderung, aber was sagt das Gesetz dazu?
Ab einem GdB von mind. 50% gilt ein Betroffener gem. § 2 Abs. 2 SGB IX als schwerbehindert. Damit kommt der Betroffene beispielsweise in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes gem. §§ 85 ff SGB IX bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erst nach zuvor erteilter Zustimmung des Integrationsamtes kündigen darf. Hierbei wägt das Integrationsamt die Interessen des Arbeitgebers gegen die Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers ab. Hierbei sind insbesondere die Chancen des Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Der Schwerbehinderte hat außerdem Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr (§ 125 SGB IX). Die Altersrente wird einem Schwerbehinderten bereits ab dem 63. Lebensjahr gewährt - und vorgezogen mit Abschlägen schon ab dem 60. Lebensjahr (§§ 37, 236a SGB VI). Ab einem GdB von mind. 30% und weniger als 50% kann ein behinderter Mensch beispielsweise gem. § 2 Abs. 3 SGB IX die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten (mind. 50% GdB) beantragen, damit er in den Genuss des bereits oben dargestellten besonderen Kündigungsschutzes kommt. Bei einem GdB von weniger als 30% spielt eine Behinderung rechtlich praktisch keine Rolle. Hier kommen allenfalls steuerliche Vergünstigungen beim Erwerb spezifischer Hilfsmittel - bzw. wegen besonderer Belastungen in Betracht.
Art und Umfang einer Behinderung wird im Rahmen einer versorgungsärztlichen Untersuchung und Begutachtung geklärt. Damit nicht die subjektive und willkürliche Einschätzung eines Gutachters über das Ergebnis seiner Untersuchung entscheidet („Reiß Dich mal zusammen, stottern ist gar nicht so schlimm!“), hat sich die Untersuchung grundsätzlich nach den Bewertungen der „Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ zu beurteilen. Diese Anhaltspunkte werden von Zeit zu Zeit durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) überarbeitet und neu herausgegeben. In ihnen finden die „begutachtungsrelevanten Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates beim BMGS“ sowie die aktuellen Gesetze Eingang. Die derzeitigen Anhaltspunkte sind auf dem Stand vom 01.05.2005. Stottern wird in den Anhaltspunkten unter Ziffer 26.7 in drei Kategorien eingeteilt:
Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Die üblichen seelischen Begleiterscheinungen sind in den o.g. Werten jedoch bereits enthalten. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit es überhaupt möglich ist, das individuelle Stottern zielsicher in einer der drei Kategorien und Unterkategorien einzuordnen, ist festzuhalten, dass eine rechtlich relevante Form der Behinderung (ab 30% GdB) erst ab einer schweren Symptomatik mit auffälligen Mitbewegungen gegeben sein soll. Erst wenn der Stotterer quasi verstummt, weil seine Sprache unverständlich ist, soll seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben um die Hälfte gemindert sein (50% GdB). Ein Vergleich mit anderen Stimm- und Sprechbehinderungen unter Ziffer 26.7 zeigt jedoch, dass diese Einstufungen im Sinne der Anhaltspunkte konsequent sind: Funktionale und organische Stimmstörungen (z.B. Stimmbandlähmung)
Artikulationsstörungen durch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle
Franz-Josef Eilting in Schilling, Kommentar zum Sozialrecht auf CD-Rom:
Außerdem ist hinsichtlich der zusätzlich zu berücksichtigenden "außergewöhnlichen psychoreaktiven Störungen" zu beachten, dass seelische Begleiterscheinungen nicht ursächlich für das Stottern, sondern Folge des Stotterns sind und bei allen Schweregraden des Stotterns unterschiedlich stark auftreten können. Entscheidend für den Grad der Behinderung ist die Stärke des Stotterns bzw. der Grad der Beeinträchtigung des sprachlichen Ausdrucks in kommunikativ zu bewältigenden sozial bedeutsamen Situationen – insbesondere im Berufsleben, bei Telefongesprächen, bei gesellschaftlich wichtigen Anlässen - sowie die Beeinflussung der Lebensqualität durch das Stottern und seine Folgeprobleme.
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